Datenschutz in der EuropΣischen Union
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Entschließung der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten zum Entwurf einer Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN) und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen

- Übersetzung -

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten haben bei ihrer Konferenz in Brüssel am 19. September 1997 den gegenwärtigen Stand des Vermittlungsverfahrens zum Entwurf einer Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN) und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen erörtert.

Die Datenschutzbeauftragten stellen mit Besorgnis fest, daß das Vermittlungsverfahren aufgrund von Kontroversen hinsichtlich gewisser Detailfragen (z. B. Fernmeldegeheimnis; Schutz juristischer Personen; kostenloser Nichteintrag in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen) noch immer nicht abgeschlossen worden ist.

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten vertreten mit Nachdruck die Auffassung, daß die Annahme des Richtlinienentwurfs eine notwendige bereichsspezifische Maßnahme für den nDatenschutz im Binnenmarkt ist. Mit der vollen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes im Januar 1998 ist ein spezieller Mindeststandard des Datenschutzes in diesem Bereich von entscheidender Bedeutung.

Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten ist die Vertraulichkeit von Daten, die aus der Kommunikation stammen, für den Schutz der Privatsphäre wesentlich, wie dies im Gemeinsamen Standpunkt mit den Änderungen des Europäischen Parlaments zum Ausdruck gekommen ist.

Es ist in höchstem Maße wünschenswert, daß die Richtlinie unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte in naher Zukunft verabschiedet wird, da die Umsetzungsfrist im Oktober 1998 abläuft. Jede weitere Verzögerung würde die Möglichkeiten einer rechtzeitigen Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten reduzieren.

Zuletzt geΣndert:
am 17.10.97

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